PERSONAL

Berichte aus unseren Newslettern

   

Newsletter vom 19.12.2025

Zusatzvergütung erst ab 41. Wochenstunde diskriminiert Teilzeitkräfte
Eine tarifliche Regelung
benachteiligt Teilzeitkräfte, wenn Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden. Zuschläge müssten anteilig früher greifen, sobald die individuelle Arbeitszeit überschritten werde (BAG-Urteil vom 26.11.2025 - 5 AZR 118/23). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus dem bayerischen Groß- und Außenhandel, der in Teilzeit mit 30,8 Wochenstunden beschäftigt ist. Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag (MTV), der für Vollzeitkräfte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV sind bis einschließlich der 40. Stunde keine Zuschläge zu zahlen, danach 25 Prozent zusätzlich. Der Kläger verlangte Mehrarbeitszuschläge, sobald er seine vertragliche Arbeitszeit überschreitet. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil sie die tarifliche Regelung für zulässig hielten.

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Uschi Knieling war jahrelang selbst im Handwerk tätig und arbeitet heute als "Azubi-Headhunterin". - © Bettina Hollstein

Berufsorientierung mal anders
So arbeitet eine "Azubi-Headhunterin"
Viele Jugendliche haben heute keinen Traumberuf mehr. Sie stehen schon kurz vor dem Schulabschluss und wissen dennoch nicht, wie es danach weitergeht. Mehr denn je brauchen sie eine Anleitung für die Praxis. Hier springt Uschi Knieling ein und vermittelt sie dann auch an Ausbildungsbetriebe. Aus dem Leben einer "Azubi-Headhunterin". Ihr Ansatz ist dabei ein anderer als der von Beratungsstellen und Personalbüros. Als "Azubi-Headhunterin" geht sie auf die Jugendlichen zu und erarbeitet mit ihnen erst einmal eine Berufsperspektive. Denn das sei für die meisten Jugendlichen die erste Hürde: sich auf dem alles versprechenden Markt zu orientieren und einen praxisnahen Zugang zum Thema Berufswahl zu finden. Schon vor dem Schritt in die Selbstständigkeit hatte Uschi Knieling durch ihre zwei Töchter mitbekommen, wie schwer das heute für Jugendliche sein kann. Viele Jahre hatte sie sich durch Aktivitäten in Schule und Vereinen in ihrer Region rund um Worms ein Netzwerk aufgebaut, Kontakt geknüpft und Erfahrungen gesammelt.

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AGA Wirtschaft

Quartalsweise befragt der AGA Händler und Dienstleister im Norden zur konjunkturellen Lage und ihren Erwartungen für die nächsten sechs Monate. Zusätzlich bieten quartalsweise wechselnde Zusatzfragen Einblicke in die Lage der norddeutschen Unternehmen.

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Newsletter vom 28.11.2025

Formulierung von Stellenanzeigen

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen eines der im AGG normierten Benachteiligungsverbote Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität ausgeschrieben werden. Verstößt eine Stellenanzeige gegen das Benachteiligungsverbot, wird regelmäßig vermutet, dass die Ablehnung von Bewerbern gerade wegen eines der aufgezählten Merkmale erfolgt ist. Diese Vermutung kann nur entkräftet werden, wenn der Arbeitgeber beweist, dass die Ablehnung gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen erfolgte. Gelingt dies nicht, ist er zum Schadensersatz, gegebenenfalls zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Um dies zu vermeiden, sollte bereits bei der Formulierung von Stellenanzeigen darauf geachtet werden, dass sie keine für eine Benachteiligung sprechenden Angaben enthalten.

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Equal Pay: Ein einzelner Kollege genügt als Vergleich 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmerin bei geringerer Bezahlung als ein männlicher Kollege Anspruch auf Entgeltausgleich wegen Geschlechtsdiskriminierung hat (Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24). Die Klägerin verlangte rückwirkend die Gleichstellung ihrer Vergütung mit bestimmten männlichen Kollegen und stützte sich dabei auf Angaben aus einem Intranet-Dashboard nach dem Entgelttransparenzgesetz. Die Beklagte bestritt die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten und verwies auf angebliche Leistungsmängel der Klägerin. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage hinsichtlich der auf konkrete Kollegen bezogenen Hauptanträge abgewiesen. Es meinte, eine Entgeltbenachteiligung könne nicht auf den Vergleich mit nur einer Person gestützt werden; angesichts der Entgeltverteilung innerhalb der Geschlechtsgruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung.

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Arbeitgeber sollen ihren Teilzeitmitarbeitern ab 2026 eine steuerfreie Prämie anbieten können, wenn diese ihre Arbeitszeit erhöhen. - © New Africa - stock.adobe.com

Teilzeit aufstocken: Steuerfreie Prämie ab 2026 geplant
Zu viel Arbeit, zu wenig Personal? Eine neue Prämie soll ab 2026 Anreize für Teilzeitkräfte schaffen, ihre wöchentlichen Arbeitsstunden zu erhöhen. Wie Arbeitgeber und Beschäftigte von der geplanten Teilzeitaufstockungsprämie profitieren können.

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Newsletter vom 07.11.2025

AGA-Muster
„Arbeitszeit-/Gleitzeitordnung“

 Mit der Gleitzeit soll das Interesse der Beschäftigten, Arbeitsbeginn und -ende selbst festzulegen, mit den betrieblichen Erfordernissen sowie den gesetzlichen und tariflichen Grenzen in Übereinstimmung gebracht werden. Welche Regelungen im Einzelnen zu treffen sind und welchen Mindestinhalt eine Gleitzeitordnung umfassen sollte, ist dem AGA-Muster „Arbeitszeit-/Gleitzeitordnung“ (Stand: 7/2025) zu entnehmen.

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DHZ Deutsche Handwerks Zeitung: Ein Arzt untersucht einen Patienten. Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber bei der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze und klärt Arbeitnehmer über die Risiken verschiedener Tätigkeiten auf. - © Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
Betriebsarzt-Pflicht für Arbeitgeber: Antworten auf wichtige Fragen
Der Betriebsarzt unterstützt Arbeitgeber dabei, Gefahrenquellen zu beseitigen und so die Anzahl der Unfälle im Betrieb zu vermindern. Schon ab einem Beschäftigten ist er Pflicht. Wo finden Arbeitgeber einen Arbeitsmediziner? Wer bezahlt ihn? Und darf der Betriebsarzt auch Krankmeldungen prüfen?
Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und einen Betriebsarzt beraten zu lassen. Beide arbeiten eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Die rechtliche Grundlage für die Betriebsarzt-Pflicht bildet das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz "Arbeitssicherheitsgesetz" (Asig).

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DHZ Deutsche Handwerks Zeitung:- Auch Maler und Lackierer sind unter den 25 häufigsten Ausbildungsberufen. Im Azubi-Report reichte es im Gesamtranking nur für einen der hinteren Plätze. In Sachen Überstunden nimmt der Beruf dagegen eine Spitzenposition ein. - © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

DGB-Jugend identifiziert Schwachstellen
Azubi-Report 2025: Wo Betriebe ansetzen müssen

Der Check hat die 25 beliebtesten Ausbildungsberufe genauer untersucht. Die Studie zeigt: Insgesamt sind die meisten Azubis mit ihrer Lehrzeit zufrieden. Besonders im Handwerk gibt es jedoch noch Potenzial, um die Ausbildung attraktiver zu gestalten. Doch was erwarten Auszubildende eigentlich von einem guten Ausbildungsbetrieb?

Der jährliche Ausbildungsreport der DGB-Jugend liefert darauf wertvolle Antworten direkt aus der Praxis.

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Newsletter vom 29.09.2025

Seit dem Jahr 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angehoben. - © MQ-Illustrations - stock.adobe.com


Nachzahlungen vermeiden

Arbeitgeber müssen gestiegene Pfändungsfreigrenzen beachten

Den 1. Juli sollten sich Unternehmen rot im Kalender markieren. Denn dieser Stichtag spielt jedes Jahr gerade bei der Erhöhung der sogenannten Pfändungsfreigrenzen – also des Betrages, der bei Lohn und Gehalt eines Arbeitnehmers unpfändbar ist – eine große Rolle. Denn Unternehmen sollten finanzielle Risiken durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen vermeiden.

Laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform waren Ende 2024 rund 5,5 Millionen Deutsche überschuldet. Auch wenn die Anzahl überschuldeter Personen zum sechsten Mal in Folge zurückgegangen ist, stagniert der Anteil der Personen mit sogenannten harten Negativmerkmalen bei der Überschuldung nahezu. Bei fast 3,15 Millionen Deutschen war die Überschuldung bereits so groß, dass sie sehr wahrscheinlich mit einer Lohnpfändung konfrontiert sind oder sich in einer Privatinsolvenz befinden.

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Brückenteilzeit und Elternzeit
FAQ zu Arbeitszeit:

So funktioniert der Anspruch auf Teilzeit
Arbeitnehmer haben einen
gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Bei Brückenteilzeit und Teilzeit bei Elternzeit gelten darüber hinaus Besonderheiten. Arbeitgeber sollten es bei der Verringerung von Arbeitszeit vermeiden, Arbeitnehmer ungleich zu behandeln.
Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch von Beschäftigten auf Teilzeitarbeit bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, aber nur unter folgenden zwei Voraussetzungen:

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Newsletter vom 05.09.2025

Ein Leitfaden für eine starke Arbeitgebermarke-Strategie - © Kununu - Hrsg. New Work SE, Hamburg

Kununu
Handbuch für Employer Branding

Employer Branding ist von New Hiring – einem neuen Verständnis von Recruiting – nicht mehr wegzudenken. Bewerber:innen erwarten von Ihnen als potenzielle:r Arbeitgeber:in Offenheit, Vertrauen und Wertschätzung. Werte, mit denen Sie in Zeiten gesellschaftlicher Unruhe, Fachkräftemangel und einer Great-Resignation-Welle Talente und Fachkräfte auch ohne große Budgets erreichen und überzeugen.
Das kununu Handbuch für Employer Branding zeigt in vier praxisnahen Schritten, wie Unternehmen ihre Arbeitgebermarke authentisch stärken und gezielt Talente ansprechen können. Mit Reflexionsfragen, Checklisten und konkreten Tipps führt es Sie vom Anfänger:innen-Status zum Profi-Level – ideal, um Ihre Unternehmenskultur sichtbar zu machen und sich als attraktive:r Arbeitgeber:in zu positionieren.

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Arbeitnehmerüberlassung
Durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sollen Unternehmen durch flexibel einsetzbare Leiharbeiter in die Lage versetzt werden, Produktions- und Arbeitsspitzen aufzufangen. Fällt in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen kurzfristig Mehrarbeit an, kann diese bewältigt werden, ohne Mitarbeiter einstellen und diese dann wieder entlassen zu müssen.  Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sind allerdings zahlreiche rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die im Folgenden in einer Kurzübersicht dargestellt werden.

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Newsletter vom 24.06.2025

Um eine Kündigung zu vermeiden, sollte Wertschätzung aktiv kommuniziert werden. DHZ Deutsche Handwerks Zeitung - © s-motive - stock.adobe.com

Warum Fachkräfte gehen – und was sie zum Bleiben bewegt
Selten kommt eine Kündigung aus heiterem Himmel. Oft gibt es deutliche Warnzeichen, die Arbeitgeber erkennen können. Warum Fachkräfte gehen, wie Betriebe die Signale richtig deuten und welche Maßnahmen helfen. Um Kündigungen entgegenzuwirken, empfehlen sich zwei Arten der Prävention. Die
primäre Prävention zielt darauf ab, die Neigung zu einem Stellenwechsel gar nicht erst entstehen zu lassen. Mit der sekundären Prävention versucht man, einen drohenden Weggang zu verhindern.

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Bezahlte Freistellung – (bei persönlichen Hinderungsgründen)
Dieses Merkblatt informiert über den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung, wenn er aus persönlichen Gründen gehindert ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Nicht behandelt wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hier gilt als gesetzliche Sonderregelung das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach dem Gesetz (§ 616 BGB) hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Zahlung seines Entgelts, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dieser Anspruch kann jedoch durch Tarifvertrag oder aber auch durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.

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Mit einem Kindergartenzuschuss können Sie Ihren Beschäftigten steuerfrei etwas Gutes tun
Zusätzlich zum Lohn etwas Geld an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen, ist in Deutschland zumeist an Freigrenzen gebunden. Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen dürfen 60,00 € pro Anlass nicht überschreiten. Die Freigrenze für Sachbezüge liegt bei 50,00 € pro Monat. Ein Essenszuschuss darf 7,50 € pro Tag nicht überschreiten. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit haben strenge Rechtsgrundlagen und der Gesetzgeber hat die Höhe des anzuwendenden Grundlohns gedeckelt. Zudem gelten hier für die Steuer- und Sozialversicherungspflicht auch noch unterschiedliche Grenzen. Und so weiter und so fort.


Ganz anders verhält es sich mit einem Kindergartenzuschuss, also einem Zuschuss zu den Kindergartenkosten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Das Einkommensteuergesetz regelt in der Vorschrift des § 3 Nr. 33 EStG, welche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Ihrer Kindergartenzuschüsse erfüllt sein müssen. So setzt dieser Paragraf voraus, dass der Zuschuss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leisten ist.

Der Kindergartenzuschuss kann
steuerfrei gewährt werden, wenn er für Kinder gezahlt wird, die noch nicht schulpflichtig sind.
Haben die Kinder die Schulpflicht erlangt, ist ein
Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Bei der Gewährung des Zuschusses ist es nicht notwendig, dass die Kinder Ihrer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem betrieblichen Kindergarten aufgenommen werden. Vielmehr ist es für die steuerfreie Förderfähigkeit ausreichend, wenn die Einrichtung gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Es kann sich folglich um folgende Einrichtungen handeln: Schulkindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte und Tages- oder Wochenmütter.

Während Sie, wie eingangs erwähnt, bei anderen Zuschüssen auf die Grenzen achten müssen, können Sie die Kindergartenbeiträge Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in beliebiger Höhe bezuschussen.
Steuer- und sozialversicherungsfrei können jedoch maximal die tatsächlichen Beiträge ausgezahlt werden. Lassen Sie sich die tatsächlichen Beiträge Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit bitte unbedingt nachweisen und dokumentieren Sie diese.

Auch in Österreich kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 2.000,- € pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer allerdings selbst die Familienbeihilfe beziehen. Und auch in der Schweiz können Arbeitgeber einen steuerfreien Beitrag zur Kinderbetreuung leisten, solange er nicht über die festgelegten Grenzen hinausgeht. Die genauen Regelungen können von Kanton zu Kanton variieren. 

Newsletter vom 02.06.2025

AGA Merkblatt
Anzeige und Nachweispflicht im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit und über deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Arbeitgeber ist bei Verletzung dieser Pflichten berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, eine Abmahnung zu erteilen und gegebenenfalls im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Über alle Einzelheiten informieren die nachstehenden Ausführungen.

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Newsletter vom 09.05.2025

AGA Merkblatt
Schwerbehindertenrecht

Für die Beschäftigung von Schwerbehinderten gelten besondere Bestimmungen, zum Beispiel hinsichtlich Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe, die sich erheblich auf die betriebliche Praxis auswirken. Nachfolgende Übersicht informiert über alles Wesentliche.

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AGA Merkblatt
Schriftliche Bestätigung von Arbeitsbedingungen

Das
Nachweisgesetz regelt unter anderem die Verpflichtung des Arbeitgebers, neu eingestellte Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich über die für sie geltenden Arbeitsbedingungen zu informieren. Das Gesetz gilt nicht für Pflichtpraktika und für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Hierbei müssen die
Angaben zu den Vertragsparteien, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die vereinbarte Arbeitszeit inklusive Schichtsystem und vereinbarte Ruhezeiten bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung vorliegen.

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Newsletter vom 11.04.2025

AGA Merkblatt
Beschäftigung von Aushilfskräften
Klare Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Entgelt, Beendigungstermin, Kündigungsfrist) sind wichtig. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, neu eingestellten Mitarbeitern z.T. am ersten Tag ihrer Beschäftigung schriftlich die wesentlichen für sie geltenden Arbeitsbedingungen zu bestätigen. Diese Verpflichtung gilt seit August 2022 ebenfalls für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Seit Beginn 2025 ist auch die Textform zulässig.

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AGA Merkblatt
Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte sind bei einem Einkommen bis zur sogenannten Geringfügigkeitsgrenze (
ab dem 01.01.2025

556 € monatlich bzw. 6.672 € jährlich, zuvor 538 € monatlich bzw. 6.456 € jährlich) in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei.
Dagegen sind geringfügig Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Auf Antrag kann sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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AGA Merkblatt
Beschäftigung von
Studierenden
Bei der Beschäftigung von Studierenden ergeben sich Besonderheiten, beispielsweise im Hinblick auf Sozialversicherung, Lohnsteuer und Arbeitserlaubnis.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, neu eingestellten Mitarbeitern innerhalb enger Fristen schriftlich die wesentlichen für sie geltenden Arbeitsbedingungen zu bestätigen.

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Wenn Auszubildende ihre Ausbildung einfach nicht antreten und den Betrieb auch nicht informieren, heißt das Ghosting. Das Phänomen nimmt zu.

© Fotokitas/stock-adobe.com

Nichterscheinen zum Ausbildungsbeginn
Ghosting: Warum Azubis einfach abtauchen
Kleinstbetriebe, die ausbilden, haben die größten Probleme. Für sie ist es besonders schwierig, ihre Ausbildungsstellen zu besetzen; hier verlassen Auszubildende überdurchschnittlich häufig ihren Ausbildungsbetrieb während der Ausbildungszeit. Und hier geschieht es auch häufiger als anderswo, dass zwar ein junger Mensch den Ausbildungsvertrag unterschrieben hat, seine Ausbildung aber nie antritt.
"Ghosting" nennt sich dieses Nicht-Erscheinen, bei dem neue Mitarbeiter oder künftige Azubis trotz Vertrag wortlos verschwinden.
Dieses Phänomen nimmt zu. Laut einer aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat dieses Phänomen in den letzten Jahren zugenommen. Während 2013 etwa 23 % der Betriebe mit unbesetzten Ausbildungsstellen angaben, dass Bewerber sich plötzlich zurückziehen, waren es 2023 bereits 27 %.

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Newsletter vom 21.03.2025

AGA Merkblatt
Beschäftigung von Teilzeitkräften

Bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften ergeben sich Besonderheiten betreffend Arbeitszeit, Entgelt, Urlaubsentgelt, Lohnsteuer, Sozialversicherung usw. Soweit Tarifverträge Sonderregelungen für Teilzeitkräfte enthalten (zum Beispiel gemäß AGA-Rahmentarif), sind diese zu beachten. Die für die Praxis wichtigsten Hinweise und Empfehlungen sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nachfolgend zusammengefasst.

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Mitarbeiter in Unternehmen
Die Bedeutung von On- und Offboarding für das Employer Branding
Eine Arbeitgebermarke wird nicht nur durch Benefits und Karrierechancen definiert. Auch der direkte Umgang mit neuen und scheidenden Mitarbeitenden spricht Bände. Warum On- und Offboarding entscheidend für Ihr Employer Branding sind, erfahren Sie hier.

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Newsletter vom 28.02.2025

Ohne Arbeit kein Geld – Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag reicht nicht  
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird noch nicht durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24 entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages begründet wird. Der Kläger unterzeichnete im Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Vor Arbeitsantritt meldete sich der Kläger krank und trat die Arbeit nicht an. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen den Kläger innerhalb der Probezeit.

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Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen auch ausschließlich digital möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass
der Arbeitgeber berechtigt ist, Gehaltsabrechnungen ausschließlich digital zur Verfügung zu stellen.
Im vorliegenden Fall stellte der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin.

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Langzeiterkrankung:

So gehen Sie mit dauerhaft kranken Mitarbeitern richtig um
Das Thema Langzeitkrankheit ist für viele Unternehmen eine besondere Herausforderung. Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen am Stück arbeitsunfähig und ist der Zeitpunkt der Genesung nicht absehbar, muss eine Lösung her.
Gerade in der Personalabteilung kann ein Mitarbeiter, der langzeitkrank ist, Fragen zu Kosten, Rechten und Pflichten beider Seiten aufwerfen. Welche Verpflichtungen für Sie als Arbeitgeber entstehen, zeigt Ihnen der als Datei angehängte Beitrag. (Hrsg. VTH Verband Technischer Handel e.V.)

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Newsletter vom 07.02.2025

AGA-Merkblatt „Mindestlohngesetz“

Das Mindestlohngesetz stellt den stärksten Eingriff in die Tarifautonomie in der Geschichte der Bundesrepublik dar. Es hat nicht nur Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, die bislang eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns vorsehen, sondern auf alle Unternehmen und Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden oder nicht tarifgebunden sind.
Das AGA-Merkblatt (Stand: 1/2025) gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn. 

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Newsletter vom 06.12.2024

BÜROKRATIEABBAU
Schluss mit Arbeitsverträgen & Co. auf Papier? Was das Bürokratieentlastungsgesetz IV Ihnen als Arbeitgeber bringt.

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LOHNSTEUER & SOZIALVERSICHERUNG
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Diese zusätzlichen Informationen erhalten Sie ab 1.1.2025.

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BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG:
So gelingt Ihnen der Personalabbau rechtssicher.

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MERKBLATT

Entgelttransparenzgesetz

(Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen) 

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Newsletter vom 08.11.2024

Neue Strategien zur Talentgewinnung und Leistungssteigerung



Wie verändern sich die Erwartungen von Mitarbeitenden an ihren Arbeitsplatz?


Welche Herausforderungen bringen aktuelle Trends auf dem Arbeitnehmermarkt mit sich?


Und wie können Gesch.ftsführer:innen und HRVerantwortliche diese Veränderungen angehen, um

das Potenzial ihrer Mitarbeitenden zu entfalten?

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zur Unterstützung der Azubigewinnung im Groß- und Außenhandel stellen wir ergänzend zur Website www.gross-handeln.de Faltflyer zu den wichtigsten Berufen der Branche zur Verfügung. Den Anfang macht unser Kernberuf Kaufmann/Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement. Den Flyer im Format A5 quer finden Sie anliegend in einer reduzierten Ansichtsfassung.

Der gedruckte Flyer kann formlos bei uns bestellt werden. Auf Wunsch ersetzen wir das BGA-Logo auch durch Ihr Verbandslogo und stellen Ihnen die Druckdatei zur Verfügung.

Bei Interesse und weitergehenden Fragen können Sie sich gern an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung

Bundesverband Großhandel,
Außenhandel, Dienstleistungen e. V.

FLYER ANSCHAUEN

Newsletter vom 18.10.2024

Beschäftigung von Geflüchteten

Neben den akuten humanitären Problemen unserer Zeit im Zusammenhang mit Fluchtursachen und deren Bekämpfung beschäftigt unsere Mitgliedsunternehmen insbesondere die Frage, wie Flüchtlinge, teilweise qualifizierte Fachkräfte, beschäftigt werden können. Hierüber soll diese Sonderinformation einen Überblick verschaffen.

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Jugendarbeitsschutz

Bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten Sondervorschriften unter anderem hinsichtlich Arbeitszeit, Pausen und Urlaub, die im Einzelnen im Jugendarbeits-schutzgesetz geregelt sind. Das Merkblatt Jugendarbeitsschutz informiert Sie über alles Wesentliche und gibt Ihnen praktische Hinweise.

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Newsletter vom 28.06.2024

Tarifrecht

Arten und Formen von Tarifverträgen

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Cannabis im Betrieb
Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) in wesentlichen Teilen in Kraft getreten (siehe Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/109).

Das CanG umfasst u.a. das neu geschaffene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG). Die Teillegalisierung von Cannabis betrifft auch das Arbeitsverhältnis.

Der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz kann riskante und problematische Situationen hervorrufen. In der Regel handelt es sich um Arbeitnehmer, die Stress, Ängste und Sorgen mit Hilfe von Suchtmitteln zu bewältigen versuchen oder um Arbeitnehmer, die erst aus Genuss und später aus Gewohnheit Substanzen konsumieren und dadurch am Arbeitsplatz auffällig werden.

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Newsletter vom 04.06.2024

Reisekosten
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen können sie den Arbeitnehmern bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzt werden. 

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Newsletter vom 03.05.2024

Auswahl von Auszubildenden
Die richtige Auswahl von Auszubildenden beeinflusst die Zusammenarbeit im Betrieb und den Erfolg der betrieblichen Ausbildung entscheidend. Ausbildungsplatzbewerber/-innen bringen in der Regel noch keine beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und nachweisbare Fertigkeiten mit. Die Auswahl von Auszubildenden erfordert daher andere Maßstäbe als die Auswahl von Fachkräften. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte in den Betrieb passen und die, für ein erfolgreiches Absolvieren der Ausbildung, erforderlichen Voraussetzungen mitbringen. Damit die Bewerber/-innen einen positiven Eindruck von Ihrem Unternehmen gewinnen, ist ein professioneller Rekrutierungs- und Auswahlprozess wichtig. Dieses Merkblatt kann Sie bei der Auswahl Ihrer Auszubildenden unterstützen.

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Onboarding von Auszubildenden
Die vorzeitige Auflösung von Ausbildungsverträgen ist in Deutschland leider keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, die zukünftigen Nachwuchsfachkräfte von Anfang an den eigenen Betrieb zu binden. Ein gutes Onboarding beginnt schon vor dem ersten Tag der Ausbildung. Aber auch in den ersten Monaten nach der Ausbildung sollten Sie die Integration der Auszubildenden mit geeigneten Maßnahmen weiterhin fördern.

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Newsletter vom 12.04.2024

VTH-Merkblatt vom 2. April 2024
Cannabis wird legal: Das müssen bzw. sollten Unternehmen tun
Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weite-rer Vorschriften (CanG) ruft – neben einer breiten Diskussion von Experten über mögliche Chancen und Risiken – auch Verantwortliche im Arbeitsschutz auf den Plan. Es trat zum 1. April 2024 in Kraft. Arbeitgeber müssen jetzt ihre Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren und geeignete Maßnahmen festlegen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. 

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Mitarbeitergespräche
Das Mitarbeitergespräch ist ein strukturiertes Gespräch, das zwischen der Führungskraft und seinem Mitarbeiter bzw. seiner Mitarbeiterin stattfindet. In der Regel wird das Gespräch einmal jährlich mit dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin geführt, um über die Arbeitsplatzanforderungen zu sprechen, Erwartungshaltungen zu klären und Ziele sowie Entwicklungsmaßnahmen zu vereinbaren.

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Newsletter vom 22.03.2024

Tarifrunde 2023 – Tarifempfehlung
In der aktuellen Tarifrunde im Groß- und Außenhandel konnte nach fast einem Jahr und bundesweit etwa 90 Verhandlungsrunden keine Einigung mit der Gewerkschaft ver.di erzielt werden. Das nahezu unveränderte Beharren der Gewerkschaft auf ihrer Ursprungsforderung und die sich weiter eintrübende wirtschaftliche Lage in der Breite der Mitgliedsunternehmen macht einen zeitnahen Abschluss äußerst schwierig. Die seit Herbst bundesweit mehrfach unterbreiteten Lösungsvorschläge der Arbeitgeber führten leider nicht zum Ergebnis.


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Newsletter vom 30.06.2023

AGA-Merkblatt „Auswahl von Auszubildenden“
Die richtige Auswahl von Auszubildenden beeinflusst die Zusammenarbeit im Betrieb und den Erfolg der betrieblichen Ausbildung entscheidend. Ausbildungsplatzbewerber/-innen bringen in der Regel noch keine beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und nachweisbare Fertigkeiten mit. Die Auswahl von Auszubildenden erfordert daher andere Maßstäbe als die Auswahl von Fachkräften. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte in den Betrieb passen und die, für ein erfolgreiches Absolvieren der Ausbildung, erforderlichen Voraussetzungen mitbringen. Damit die Bewerber-/innen einen positiven Eindruck von Ihrem Unternehmen gewinnen, ist ein professioneller Rekrutierungs- und Auswahlprozess wichtig. Dieses Merkblatt kann Sie bei der Auswahl Ihrer Auszubildenden unterstützen.

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AGA-Merkblatt „Verhalten bei gewerkschaftlichen Kurzstreiks“
Im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen sind Protestkundgebungen und kurzfristige Arbeitsniederlegungen (Warnstreiks) nicht auszuschließen, welche nach bisherigen Erfahrungen auf sehr verschiedene Art und Weise durchgeführt werden. Unser Merkblatt „Verhalten bei gewerkschaftlichen Kurzstreiks (sogenannte Warnstreiks) (Stand: 2/2023) beinhaltet einige Hinweise, wie sich Unternehmen in dieser Situation verhalten können.

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Newsletter vom 07.06.2023

AGA-Merkblatt „Urlaub“
Bei der Berechnung der Urlaubsdauer von Beschäftigten entstehen für den Arbeitgeber immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Der gesetzliche Rahmen für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz. Hier wird der Mindesturlaubsanspruch geregelt. Daneben können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen einen über den Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaub gewähren. Unser Merkblatt „Urlaub“ (Stand: 5/2023) informiert unter anderem über Urlaubsdauer, Urlaubsgewährung, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung. Berücksichtigt werden hier die entsprechenden Rahmentarifverträge für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum, in Mecklenburg-Vorpommern, in Schleswig-Holstein und der Manteltarifvertrag in Niedersachsen.

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Newsletter vom 17.05.2023

Flexible Entlohnungssysteme
Das feste Grundgehalt wird in der Regel auf das Tarifgehalt begrenzt. Durch die Bemessung der flexiblen Komponente hat der Mitarbeiter die Chance, auch wesentlich mehr zu verdienen als im bisherigen Gehaltssystem. Allerdings sollte es eine Begrenzung nach oben geben, zum Beispiel 200 % Zielerreichungsgrad, um Fehlentwicklungen zu vermeiden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht muss ein flexibles Entlohnungssystem sich selbst tragen. Das heißt, die Mittel für die Ausschüttung der erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteile müssen durch die Zurückführung der übertariflichen Zulagen und/oder die zusätzlich erwirtschafteten Erträge aufgebracht werden.

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Newsletter vom 28.04.2023

In diesen Fällen müssen Sie die Inflationsausgleichsprämie in Ihrem Jahresabschluss berücksichtigen

Der Gesetzgeber ermöglicht es allen Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung zukommen zu lassen. Diese sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) darf bis zu 3.000 € betragen und ist bis zum 31.12.2024 befristet.

In der Regel erfassen Sie die Prämie im Zeitpunkt der Zahlung direkt als Aufwand. Allerdings trifft Sie unter Umständen die Verpflichtung, die IAP in Ihrer Bilanz zu passivieren. Wir zeigen Ihnen, wann dies der Fall ist.

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Arbeitsminister legt Gesetzentwurf vor
Elektronische Arbeitszeiterfassung soll Pflicht werden
Die tägliche Arbeitszeit soll künftig elektronisch erfasst werden müssen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervor, zu dem sich die Ministerien jetzt abstimmen. Ausnahmen sind unter anderem für Kleinbetriebe vorgesehen.

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AGA-Merkblatt „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligten bei Begründung oder Vollzug von Arbeitsverhältnissen aus den im Gesetz genannten Diskriminierungstatbeständen entgegenwirken. Zu diesem Zweck werden dem Arbeitgeber zahlreiche Pflichten auferlegt. Bei einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes drohen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche. Über diese und weitere Einzelheiten informiert unser Merkblatt „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (Stand: 3/2023).

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Newsletter vom 06.04.2023

der Fachkräftemangel betrifft viele Branchen und macht auch vor dem Handel nicht Halt. Immer mehr Händler und Hersteller klagen über unbesetzte Stellen oder unzufriedeneres Personal aufgrund der immer schwierigeren Situation. Lösungen und Ansätze sind gefragt, um geeignetes Personal zu finden und dieses langfristig zu binden.

In der diesjährigen ECC CLUB Studie wollen wir uns daher mit der Thematik befassen und dabei insbesondere die digitalen Talente fokussieren, in deren Arbeitsalltag die verschiedensten digitalen Kompetenzen wie Social Media, E-Commerce oder Big-Data relevant sind. Konkret gehen wir der Frage nach, wie neue Arbeitskonzepte aussehen können und welche Aspekte vor allem den jüngeren Arbeitnehmer:innen in der Arbeitswelt wichtig sind.

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Newsletter vom 17.03.2023

Deutschlandticket für Mitarbeitende:

Das müssen Arbeitgeber beachten
Das 49-Euro-Ticket gilt ab Mai für den gesamten öffentlichen Nahverkehr. Auch für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Mitarbeitenden Jobtickets zahlen, lohnt sich das. Das sollten Sie wissen.


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Equal Pay
BAG-Urteil zu Lohngleichheit: Was Chefs dazu wissen müssen
Die Begründung, ein Mann verdient mehr, weil er besser verhandelt hat, ist nicht zulässig, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Das schränkt die Vertragsfreiheit ein. Kann das Gehalt dennoch weiter individuell vereinbart werden?
Von Daniela Lorenz

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AGA Unternehmensverband
Per Klick zum individuellen Arbeitsvertrag
Durch das Überschreiben und Abspeichern von Vertragsmustern schleichen sich Fehler ein, die in kostspielige juristische Prozesse münden können. Um dem entgegenzuwirken, möchte der AGA mit weiteren Partnerverbänden einen Vertragsgenerator für die Mitgliedsunternehmen anbieten. In Zusammenarbeit haben die Rechtsanwälte der vier Verbände gemeinsame Vertragsmuster für die unterschiedlichen Arbeitsvertragstypen konzipiert. Diese wurden dann in die Softwarelogik übertragen, sodass mit Hilfe einer Abfragelogik sämtliche Arbeitsvertragstypen kurzerhand erstellt, bearbeitet und ausgedruckt werden können. Hinweise, Praxistipps und ein Glossar ermöglichen auch Personen ohne juristische Fachausbildung eine schnelle und sichere Vertragserstellung. Das Angebot wird in das Verbandsportfolio integriert und sichert Mitgliedern eine noch schnellere und genauere Beratung. Unsere Rechtsabteilung steht Ihnen während und nach der Vertragserstellung mit kompetenter juristischer Beratung zur Seite. Auf Wunsch prüfen unsere Anwältinnen und Anwälte gemeinsam mit Ihnen das individuell erstellte Arbeitsvertragsmuster.Neuer Text

Leitfaden zum Social Recruiting
Passend zum Webinarangebot der Digital Brand Academy haben wir einen Leitfaden zum Social Recruiting mit der Überschrift „So finden Sie im 21. Jahrhundert qualifizierte Fachkräfte“ für Sie herausgesucht, der Ihnen auf seinen 12 Seiten interessante Einsichten und spannende Praxistipps vermittelt.

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Newsletter vom 23.02.2023

Sonderurlaub bei Geburt: Das gilt arbeitsrechtlich

Werdende Väter bekommen bei Geburt des eigenen Kindes teilweise Sonderurlaub von ihrem Arbeitgeber gewährt. Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben sie allerdings nicht. Was arbeitsrechtlich gilt – und warum sich die Rechtslage schon bald grundlegend ändern könnte.
Von Katrin Drogatz-Krämer

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Newsletter vom 03.02.2023

4 Vorteile, 4 Nachteile und eine ungeahnte Herausforderung von New Work
Keine festen Arbeitsplätze, unbegrenzt Homeoffice, flexible Arbeitszeiten: Bei impulse leben wir vieles, was als „New Work“ gilt. Das ist toll – und doch wünsche ich mir manchmal alte Zeiten zurück.
Von

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit 01.01.2023 verpflichtend:
Sie müssen Bescheinigung selbst abrufen


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Newsletter vom 13.01.2023

Wie gut ist Ihr Unternehmen auf eine alternde
Belegschaft vorbereitet? Handeln Sie jetzt!
Der demografische Wandel ist längst Realität: Die Babyboomer gehen in Rente, parallel schrumpft der Anteil der Menschen zwischen 20 und 67 Jahren. Mancherorts liegt das Durchschnittsalter in Betrieben bereits deutlich über 45 Jahren. Prüfen Sie jetzt mithilfe 4 kurzer Checks, ob Sie schon geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um der zukünftig wachsenden Zahl von älteren Mitarbeitern einen sicheren und altersgerechten Arbeitsplatz bieten zu können.


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Neuer Text5 Mythen zur Arbeitszeiterfassung – und was wirklich im Urteil steht

Die Vertrauensarbeitszeit ist tot, die Zeiterfassung nur digital möglich? Irrtum! Das Bundesarbeitsgericht hat die Details zu seiner Entscheidung geliefert – und einiges klargestellt.

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